Rechtliche Aspekte für Onlineshops
Analyse ausgewählter rechtlicher Aspekte im Webshop
Für den Onlinehandel gibt es in der Schweiz keine separate Gesetzgebung. Es sind verschiedenste Bestimmungen zu beachten. Die Wichtigsten darunter sind das Schweizerische Obligationenrecht (OR), das Bundesgesetzt über den Datenschutz (DSG), das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV).
Informationspflicht
1. Angaben zum Verkäufer
Gemäss UWG (Art. 3 Abs. 1 lit. s) müssen klare und vollständige Angaben zum Anbieter, dies beinhaltet kumulativ den Namen und Vornamen bei Privatperson oder den vollständigen Namen gemäss Handelsregistereintrag bei Unternehmen, die Postadresse (Achtung ein Postfach genügt nicht) sowie eine E-mailadresse (Ein Kontaktformular genügt nicht), gemacht werden.
2. Der Preis
Beim Online-Angebot von Ware ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in CHF anzugeben und zwar nach dem Prinzip der Gesamtpreisbekanntgabe, also inklusive öffentlicher Abgaben und anderer nicht frei wählbarer Zuschläge (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV). Zu den nicht frei wählbaren Zuschlägen zählen solche, die vom Käufer nicht weggelassen werden können, wie zum Beispiel die Mehrwertsteuer oder vorgezogenen Recyclinggebühren. Bei messbaren Maren muss auch der Grundpreis angegeben werden. Ausnahmen von dieser Regelung finden Sie im Artikel 5 Abs 3 PBV. Generell muss ersichtlich sein, auf welches Produkt und auf welche Verkaufseinheit sich der Preis bezieht. Alle Preise und Zusatzkosten müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein (Art. 8 Abs. 1 PBV).
Versandkosten müssen entweder im Gesamtpreis eingeschlossen oder dürfen separat angegeben werden. Dies, da sie je nach Produkt variieren können. Wenn sie separat aufgeführt sind, ist es wichtig, dass sie entweder auf der gleichen Seite, wie das Angebot oder aber als Link platziert werden. Verlinkte Versandsspesen müssen direkt nach Linkaufruf ohne Scrollen und Suchen ersichtlich sein.
Frei wählbare Zuschläge (sprich Leistungen, die weder obligatorisch noch unerlässlich sind, wie z.B. Reiseversicherungen bei einer Reisebuchung, schnellere Versandsmethoden) weisen Sie am besten separat aus. Wenn sie Teil des Vertrages werden, muss der Kunde ausdrücklich sein Einverständnis erteilen, sprich vorbelegte Checkboxen sind nicht erlaubt. Generiert eine Zahlungsmethode Zusatzkosten ist dies auch anzugeben.
3. Weitere ausgewählte Informationspflichten
- Beschreibung der wesentlichen Eigenschaften der Produkte und Dienstleistungen
- Angabe der Zahlungsbedingungen
- Gültigkeitsdauer des Angebotes
- Lieferfristen (unverbindliche Lieferzeiten sind nicht zulässig)
Mit einem Klick zum Kaufsvertrag?
Damit der Kaufvertrag mit einem Klick gültig wird, müssen die Regeln über den Kaufvertrag (Art. 184ff OR) beachtet werden. Dieser erlangt Gültigkeit, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Punkte des Vertrages (Preis, Kaufgegenstand und Willenserklärung zum Abschluss) einig sind. Weitere Abmachungen sind dispositiver Natur, können also von den Parteien abgemacht werden. Beim Fehlen vertraglicher Erwähnungen spring das Gesetz subsidiär ein.
Bevor dem Käufer der Button «Kaufen» zur Verfügung gestellt wird, beachten sie bitte folgende zwei Punkte gemäss Art. 3 Abs 1 lit s UWG:
- Weisen Sie auf technische Schritte hin, die zum Vertragsabschluss führen. Der Kunde muss verstehen, mit welchem Mausklick die Zustimmung zum Vertrag erfolgt (nicht geeignet ist z. B. ein Button weiter). Praktisch wird diese Anforderung meistens grafisch umgesetzt. So sieht der Kunde jederzeit, wo im Bestellprozess er sich gerade befindet
- Stellen Sie dem Käufer technischen Mittel zur Verfügung, damit er Eingabefehler vor Vertragsabschluss abfangen kann. Am besten zeigen Sie vor Vertragsabschluss noch einmal alles an (Gesamtpreis, Anzahl + Art Produkt, Lieferadresse, Rechnungsadresse, Zahlungskonditionen etc.)
Mit Absetzung der Bestellung, muss diese von Ihnen in elektronischer Form mit den wichtigsten Vertragsdetails (mindestens aber die Parteien, der Kaufpreis und der Kaufgegenstand) bestätigt werden (Art. 3 Abs 1 lit s UWG).
Das Weitern soll hier noch auf ein paar Spezialitäten des Schweizer Kaufrechtes hingewiesen werden:
- Es besteht kein gesetzliches Widerrufrecht im Online-Handel. Dieses können Sie als Verkäufer jedoch anbieten, müssen es dann aber in den Vertrag oder in die AGBs integrieren
- Mit Bezug auf die Gewährleistung sieht das Gesetz Minderung (205 OR) oder Wandlung (208 OR) vor. Vertraglich zusätzlich (oder anstelle) festlegbar ist die Nachbesserung
Was ist mit den AGBs?
Die AGBs sind im Bestellvorgang zu integrieren. Der Kunde muss ihnen mittels Hacken zustimmen. Dabei ist eine Globalübernahme durch den Kunden (d.h. ohne Durchlesen) möglich. Artikel, welche in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil des Kunden ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen sind nichtig (Art. 8 UWG).Es ist zu empfehlen die AGBs generell und nicht nur im Kaufvorgang auf dem Webshop zu publizieren.